§1 Abschluss des Angebotsvertrags
(1) Ziel der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. ist es, Interessierten mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen geeignete Angebote anzubieten.
(2) Die Buchung eines Angebotes der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. kann online oder schriftlich durch Zusendung des ausgefüllten Anmeldeformulars der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. erfolgen. Die buchende Person (w/m/d) wird im Folgenden als „Teilnehmende“ bezeichnet.
(a) Der Teilnehmende hat bei der Ausfüllung der Merkliste und des Anmeldeformulars dafür Sorge zu tragen, dass alle Angaben, wie z. B. die E-Mailadresse etc., korrekt angegeben sind.
(b) Neben den allgemeinen Vorbereitungen und organisatorischen Vorkehrungen sind genaue Angaben zur Art und zum Umfang der Behinderung sowie zu den speziellen Bedürfnissen des Teilnehmenden, seinem Begleitungs- und Pflegebedarf, im Anmeldeformular und dem Teilnehmerinfobogen unbedingt erforderlich.
(c) Der Teilnehmerinfobogen wird der Teilnehmenden mit der Anmeldebestätigung zugesendet. Ohne die vollständigen Angaben ist die Bearbeitung der Buchung nicht möglich. Die Angaben werden streng vertraulich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
(3) Der bietet mit der Buchung den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. den Abschluss des Dienstleistungsvertrages verbindlich an. Grundlage des Angebots sind die Programmausschreibungen und die ergänzenden Informationen von der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. für die jeweiligen Angebote auf Basis dieser Allgemeinen Angebotsbedingungen.
(4) Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. werden dem Teilnehmenden unverzüglich nach Eingang des Anmeldeformulars eine schriftliche Anmeldebestätigung oder Ablehnung übermitteln.
(a) Mit Zugang der Anmeldebestätigung der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. kommt der Vertrag noch nicht zustande. Vielmehr kommt der Vertrag 2 Wochen nachdem sowohl das Anmeldeformular als auch der Teilnehmerinfobogen vollständig ausgefüllt den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. zugegangen ist durch konkludente (stillschweigende) Annahme zustande, sofern die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. nicht innerhalb dieser Frist die Annahme der Anmeldung durch schriftliche Erklärung ablehnt.
(b) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. dem Teilnehmenden eine Abschrift des Vertrages oder eine entsprechende Angebotsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger aushändigen bzw. übersenden (z.B. in Papierform oder als speicher- und ausdruckbares PDF-Format via Email, gem. Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
(c) Es ist die Pflicht der Teilnehmenden, alle erhaltenen Dokumente umgehend auf die Korrektheit der Angaben (z. B. Angebotsdaten, Angebotsziel, etc.) zu überprüfen, wobei inkorrekte Angaben unverzüglich den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. mitzuteilen sind.
(5) Angaben in Prospekten und Internetausschreibungen die nicht von den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. herausgegeben werden, sind für die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. nicht verbindlich, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Dies gilt insbesondere für enthaltene Angaben über die Eignung für Teilnehmende mit Mobilitätseinschränkungen und Behinderungen und für diesbezügliche besondere Einrichtungen.
§2 Leistungsumfang / Nicht in Anspruch genommene Leistungen
(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der zum betreffenden Angebot gehörigen Ausschreibung und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der jeweiligen Angebotsbestätigung / Rechnung. Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. behalten sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen, vor Vertragsschluss eine Änderung der Angebotsausschreibungsangaben zu erklären, über welche die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. den Teilnehmenden vor Buchung des Angebots informiert. Die Änderung der Angebotsleitung stellt keine erhebliche Änderung in diesem Sinne dar.
(2) Nimmt der Teilnehmende einzelne, vom Angebotsvertrag umfasste und ihm ordnungsgemäß angebotene Leistungen aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Angebotspreises.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Änderungen oder Abweichungen einzelner Angebotsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Angebotsvertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Angebots nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
(2) Der Teilnehmende ist berechtigt, sofern eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Angebotsleistung vorliegt, unentgeltlich vom Angebotsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Angebot zu verlangen, wenn die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. in der Lage sind, eine solches Angebot ohne Mehrpreis für den Teilnehmenden aus ihrem Angebot anzubieten. Die Änderung der Angebotsleitung stellt auch hier keine erhebliche Änderung in diesem Sinne dar.
§ 4 Bezahlung
(1) Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. können nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung
der Abschrift des Vertrages oder einer entsprechenden Angebotsbestätigung und des Sicherungsscheins an den Teilnehmende eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Angebotspreises verlangen. Die Anzahlung wird mit Zugang des Zahlungsverlangens fällig.
(2) Der Restbetrag wird nach Erhalt der Rechnung, frühestens vier Wochen vor Angebotsbeginn, zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass das Angebot durchgeführt wird bzw. nicht mehr nach § 8 abgesagt werden kann.
(3) Wird die Anzahlung und/oder Restzahlung entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht vom Teilnehmenden erbracht, obwohl die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. die vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß erfüllt haben und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmenden besteht, so sind die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. dazu berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Angebotsvertrag zurückzutreten und den Teilnehmenden mit den jeweiligen Rücktrittskosten gemäß § 6 zu belasten.
§5 Preiserhöhungen
(1) Die in einem Prospekt und/oder der Internetseite der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. angegebenen Preise sind für die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. bindend.
(a) Eine einseitige Erhöhung des Angebotspreises durch die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. ist nur zulässig, wenn sich die Preiserhöhung unmittelbar aus erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Umständen für die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. ergeben, wie z.B. durch eine Erhöhung der Beförderungskosten für Personen, einer Erhöhung der Steuern und der sonstigen Abgaben für bestimmte Angebotsleistungen, wie von Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für das betreffende Angebot geltende Wechselkurse.
(b) Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Angebotspreis auswirkt.
(2) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Angebotspreises wird der Teilnehmende von den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. umgehend über die Preiserhöhung und deren Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise informiert und die Berechnung der Preiserhöhung mitgeteilt.
(3) Preiserhöhungen sind nur wirksam, wenn sie den genannten Anforderungen entsprechen. Eine Preiserhöhung ist ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin unwirksam, so dass die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. den Teilnehmenden entsprechend nicht später als 14 Tage vor Angebotsbeginn darüber unterrichten wird.
§ 6 Widerruf und Rücktritt durch den Teilnehmenden
(1) Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. weisen darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB für die angebotenen Leistungen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht. Ein Widerrufsrecht für Angebotsverträge besteht nur dann, wenn der Vertrag über die Leistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlung-gen geschlossen worden ist (keine Onlinebuchung über das Internet), es sei denn, dass die mündlichen Verhandlungen auf denen der Vertragsschluss beruht, auf der vorhergehenden Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht für die im Fernabsatz (Onlinebuchung oder auf der Internetseite der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V.) angebotenen Pauschalangebote kein Widerrufsrecht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Pauschalangebot ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Leistungen für den Zweck derselben Leistung. Der Teilnehmende kann also eine Online- Buchung nicht widerrufen, aber er kann den Rücktritt vom Angebotsvertrag auf der Basis der Allgemeinen Angebotsbedingungen erklären.
(2) Der Teilnehmende kann jederzeit vor Angebotsbeginn von dem Angebot zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmenden wird empfohlen, den Rücktritt aus Beweisgründen in Schrift- oder Textform zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V..
(3) Tritt der Teilnehmende vom Angebotsvertrag zurück oder tritt er das Angebot nicht an (z. B. wegen verpasster Anschlüsse), können die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. eine angemessene Entschä-digung für die getroffenen Angebotsvorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Angebotsleistung von der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. berücksichtigt. Es bleibt dem Teil-nehmenden jedoch unbenommen nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
(4) Die Höhe der Entschädigung wird unter Berücksichtigung des Zeitraumes zwischen der Rücktrittserklärung und dem Angebotsbeginn sowie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und dem gewöhnlich zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendungen der Angebotsleistungen, in Prozent des Angebotspreises pauschaliert. In der Regel beträgt die Entschädi-gungspauschale, die die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. im Falle des Rücktritts durch den Teilnehmenden von dem Angebot je Teilnehmenden fordern muss, jeweils pro Person in Prozent vom Angebotspreis bei einem Rücktritt:
(5) Sofern im Rahmen des Angebots von den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. personalisierte Eintrittskarten oder Buchungen vorgenommen wurden, sind diese vom Teilnehmenden ebenfalls in voller Höhe (100% des Preises) zu entschädigen, sofern das Ticket nicht auf eine andere teilnehmende Person umgeschrieben werden kann.
(6) Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. behalten sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern.
(7) Bei den Freizeitgruppen erfolgt die Anmeldung für alle Gruppentermine für das gesamte Kalenderjahr. Ein Ausstieg ist zum 01.06. des Kalenderjahres möglich. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Abmeldung, welche an die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. erfolgt. Sofern der Teilnehmende an einzelnen Treffen nicht teilnehmen kann (Urlaub, Krankheit, etc.) wird um eine Abmeldung durch den Teilnehmenden gebeten. Da die Kosten des Gruppenangebots als Pauschale errechnet wird, können bei Fehlen keine Teilbeträge erstattet werden. Die Abrechnung des Angebots erfolgt pro Trimester des Kalenderjahres.
§ 7 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl oder unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
(1) Die Mindestteilnehmerzahl entspricht den in der Angebotsausschreibung angegebenen Plätzen. Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. können wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmer-zahl nur dann vom Vertrag zurücktreten und das Angebot absagen, wenn sie in der jeweiligen Angebotsausschreibung diese Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Angebotsbeginn dem Teilnehmenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss und in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
(2) Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. haben nach Ziffer 8 (1) dem Teilnehmenden den Rücktritt innerhalb der im Angebotsvertrag bzw. Buchungsbestätigung bestimmten Frist zu erklären, jedoch gemäß § 651h Abs. 4 BGB spätestens 20 Tage vor Angebotsbeginn bei einer Angebotsdauer von mehr als sechs Tagen, 7 Tage vor Angebotsbeginn bei einer Angebotsdauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen, und 48 Stunden vor Angebotsbeginn bei einer Angebotsdauer von weniger als zwei Tagen.
§ 8 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
(1) Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. können den Angebots-vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmen-de ungeachtet einer Abmahnung der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist (z. B. Belästigung anderer Angebotsteilnehmer, exzessiver Alkoholgenuss, wiederholte Unpünktlichkeit und dadurch Verzögerung des Angebotsablaufes, aggressives Verhalten, Zuwiderhandlung gegen elementare Regelungen, etc.).
(2) Eine Kündigung des Angebotsvertrags durch die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Teilnehmende bezüglich seiner Behinderung oder Mobilitätseinschränkung schuldhaft falsche, unvollständige oder verspätete Angaben macht oder gemacht hat und dies ursächlich objektiv eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Vereitelung der Angebotsdurchführung für die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. zur Folge hat.
(3) Kündigen die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V., so behalten sie den Anspruch auf den Angebotspreis und sind nicht verpflichtet, anfallende Kosten aufgrund eines vorzeitigen Angebotsabbruchs zu erstatten.
§ 9 Gerichtsstand / Rechtswahl / Information über Verbraucherstreitbeilegung
(1) Der Teilnehmende kann die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. nur an deren Sitz verklagen.
(2) Für Klagen der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. gegen Teilnehmende bzw. Vertragspartner, des Angebotsvertrages, die Kaufleute, juristische Person des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. vereinbart.
(3) Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Teilnehmenden und den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OSPlattform) bereit, die der Teilnehmende unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen kann. Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. sind weder bereit noch gesetzlich dazu verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 10 Datenschutz
(1) Für die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. gilt das allgemeine Datenschutzgesetz in Deutschland (DS-GVO).
(2) Die Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. verarbeiten die personenbezogenen Daten, die der Teilnehmende den Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. zur Verfügung stellt im Einklang mit dem anwendbaren Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die mit einer bestimmten oder identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können (z. B. Name, Anschrift, E-Mailadresse). Diese personenbezogenen Daten werden verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung bzw. für die angemessene Bearbeitung der Buchungsanfrage des Teilnehmen-den, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder zur Erfüllung des Angebotsvertrages erforderlich ist.
(3) Die Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gelöscht.
(4) Der Teilnehmende kann weitere Informationen zum Umgang mit den personenbezogenen Daten des Teilnehmenden den Daten-schutzhinweisen auf der Internetseite von Leben inklusiv e.V. entnehmen.
(5) Den Datenschutzbeauftragten der Offenen Hilfen von Leben inklusiv e.V. erreicht der Teilnehmende unter der unten genannten Adresse mit dem Zusatz »an den Datenschutzbeauftragten « oder unter der E-Mailadresse » [email protected] «.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 12 Zwingende gesetzliche Vorschriften
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Stand November 2025
Leben inklusiv e.V.
Offene Hilfen
Stattmannstr. 31
72644 Oberboihingen
Tel.: 07022/96366-0
Fax.:07022/96366-22
Mail: [email protected]
Homepage: www.leben-inklusiv.de sowie www.oho-nuertingen.de
Vorstände: Severine Hausmann, Philipp Herrmann
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Stuttgarter Str. 93
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Telefon: 07022 / 27993 - 10
E-Mail: [email protected]
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